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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15167/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15167/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;

4. Auffüllungen vorzunehmen, Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

5. Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an stehenden und fließenden Gewässern vorzunehmen oder Maßnahmen vorzunehmen, die den Grundwasserstand verändern können;

6. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen oder zu zeichnen, sofern diese geeignet sind, das Betreten des Naturschutzgebietes räumlich zu lenken;

7. Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, sie zu beunruhigen oder anzulocken, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

9. zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;

10. mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen;

11. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, dort Rad zu fahren oder zu reiten;

12. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

13. Hunde frei laufen zu lassen;

14. Flug-, Fahr-, Bootsmodelle oder artverwandte Geräte zu betreiben;

§ 3 § 5