Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um den Eibsee“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung und Entwicklung von Biotopen mit ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der Sukzessions-, einschließlich der Ruderalflächen, der Heide und der Gehölzbestände, der temporären Kleingewässer, der binsen- und seggenreichen Nasswiesen sowie der Hochstaudenfluren als Voraussetzung für das Vorkommen bestimmter Tierarten wie Neuntöter und Braunkehlchen und Pflanzenarten wie Borstgras und Sumpfsimse;
2. der Schutz der im Gebiet brütenden und rastenden Vogelarten vor Störungen, die den Bruterfolg oder die notwendige Nahrungsaufnahme beeinträchtigen können;
3. die Erhaltung einer großflächigen, durch eine Vielzahl verschiedenartiger Biotoptypen und große Artenvielfalt geprägten gehölzdurchsetzten Offenraumlandschaft in ihrer besonderen Eigenart.