(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4. Auffüllungen vorzunehmen, Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
5. Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an stehenden und fließenden Gewässern vorzunehmen oder Maßnahmen vorzunehmen, die den Grundwasserstand verändern können;
6. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen oder zu zeichnen, sofern diese geeignet sind, das Betreten des Naturschutzgebietes räumlich zu lenken;
7. Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, sie zu beunruhigen oder anzulocken, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
10. mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen;
11. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, dort Rad zu fahren oder zu reiten;
12. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
13. Hunde frei laufen zu lassen;
14. Flug-, Fahr-, Bootsmodelle oder artverwandte Geräte zu betreiben;