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§ 4 SN-15167 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um den Eibsee“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;

4. Auffüllungen vorzunehmen, Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

5. Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an stehenden und fließenden Gewässern vorzunehmen oder Maßnahmen vorzunehmen, die den Grundwasserstand verändern können;

6. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen oder zu zeichnen, sofern diese geeignet sind, das Betreten des Naturschutzgebietes räumlich zu lenken;

7. Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, sie zu beunruhigen oder anzulocken, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

9. zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;

10. mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen;

11. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, dort Rad zu fahren oder zu reiten;

12. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

13. Hunde frei laufen zu lassen;

14. Flug-, Fahr-, Bootsmodelle oder artverwandte Geräte zu betreiben;