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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15165/6#abs-1 (1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind

1. die Entwicklung des Frauen- und des Schösserteiches zu einem artenreichen Gewässer durch Reduzierung des Nährstoffniveaus;

2. die Durchführung von Pflegeeingriffen auf Teilflächen mit fortgeschrittener Sukzession;

3. die Umwandlung der Forste in naturnahe, standortheimische Waldgesellschaften mit großem Totholz- und Höhlendargebot;

4. die Extensivierung der wirtschaftlichen Nutzung des Feuchtgrünlandes;

5. die Förderung von Ackerwildkräutern durch geeignete Maßnahmen sowie

6. die Lenkung der Besucher.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15165/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die §§ 15 Abs. 5, 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 5 § 7