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§ 6 SN-15165 (Sachsen) — Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Frauenteich Moritzburg“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind

1. die Entwicklung des Frauen- und des Schösserteiches zu einem artenreichen Gewässer durch Reduzierung des Nährstoffniveaus;

2. die Durchführung von Pflegeeingriffen auf Teilflächen mit fortgeschrittener Sukzession;

3. die Umwandlung der Forste in naturnahe, standortheimische Waldgesellschaften mit großem Totholz- und Höhlendargebot;

4. die Extensivierung der wirtschaftlichen Nutzung des Feuchtgrünlandes;

5. die Förderung von Ackerwildkräutern durch geeignete Maßnahmen sowie

6. die Lenkung der Besucher.

(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die §§ 15 Abs. 5, 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.