(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind
1. die Entwicklung des Frauen- und des Schösserteiches zu einem artenreichen Gewässer durch Reduzierung des Nährstoffniveaus;
2. die Durchführung von Pflegeeingriffen auf Teilflächen mit fortgeschrittener Sukzession;
3. die Umwandlung der Forste in naturnahe, standortheimische Waldgesellschaften mit großem Totholz- und Höhlendargebot;
4. die Extensivierung der wirtschaftlichen Nutzung des Feuchtgrünlandes;
5. die Förderung von Ackerwildkräutern durch geeignete Maßnahmen sowie
6. die Lenkung der Besucher.
(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die §§ 15 Abs. 5, 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.