Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Frauenteich Moritzburg“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Jagd auf Schalen- und Raubwild erfolgt als Ansitzjagd;
b)
die Jagd auf Schalen- und Raubwild durch Drückjagd ist vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig, außerhalb dieses Zeitraumes bedarf sie der Genehmigung der Naturschutzbehörde;
c)
die Jagd auf Federwild ist verboten;
d)
die Anlage von Jagdeinrichtungen bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörde gemäß § 37 Abs. 3 Sächsisches Landesjagdgesetz ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), in der jeweils geltenden Fassung;
e)
die Jagd mit Schlageisen ist gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG verboten.
2. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichflächen mit folgenden Maßgaben:
a)
Maßnahmen zum Besatz, zur Zufütterung, zur Düngung, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung sowie zum Schilfschnitt sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist; nicht anzeigepflichtig sind darüber hinaus notwendige Maßnahmen zur Fischkrankheitsbekämpfung;
b)
Fanggeräte sind nach Art oder Standort so einzusetzen und zu betreiben sind, dass wild lebende Tiere nicht gefährdet oder nachhaltig gestört werden;
c)
die Zufütterung erfolgt nur an gekennzeichneten Futterstellen im Ostteil des Frauenteiches;
3. für die dem Schutzzweck entsprechende „ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Forstarbeiten sind jeweils auf den Zeitraum vom 1. September bis zum 1. März eines jeden Jahres zu beschränken; notwendige Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt;
b)
Kahlhiebe im Sinne des § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) sind verboten;
c)
es ist verboten, Grünland aufzuforsten;
d)
es ist verboten, Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien zu lagern oder anzuwenden;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
4. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit folgenden Maßgaben:
a)
Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;
b)
es ist verboten, Grünland in Acker umzuwandeln oder Ufer in die Beweidung einzubeziehen;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
5. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
6. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
7. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
8. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
9. für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt sind.