Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rückhaltebecken Stöhna“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 293,4 ha. Es umfasst im Wesentlichen das Hochwasserrückhaltebecken der Pleiße als wasserwirtschaftliche Anlage südlich von Leipzig auf einer Kippenfläche des ehemaligen Braunkohletagebaues Espenhain mit einem durch Bergsenkung entstandenen abflusslosen Gewässer sowie die umgebenden waldbestandenen Böschungsbereiche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Nordwesten beginnend verläuft die nördliche Grenze südlich entlang des Parallelweges der Deponiezufahrt bis zur Abzweigung des asphaltierten Wirtschaftsweges nach Süden.

Diesem in Richtung Südsüdost folgend trifft sie nach zirka 1,5 km auf die nördliche Grenze des Kompostplatzes, der westlich umgangen wird. Zirka 100 m südlich des Kompostplatzes zweigt ein unbefestigter Wirtschaftsweg nach Westsüdwest in Richtung Einlaufbauwerk ab, an dessem nördlichen Rand die Grenze weiter nach Westen bis zum Tosbecken verläuft. Das Tosbecken des Einlaufes wird nördlich umgangen. Die Grenze trifft zirka 60 m westlich des Tosbeckens auf die B 95, der sie nach Nordwesten bis zur geplanten neuen Abzweigung zur Deponie folgt. Sie folgt dann dem östlichen Böschungsfuß der neuen Deponiezufahrt, die Richtung B 95 nach Westen verschwenkt bis ein Abstand von 100 m zur Böschungskante erreicht ist, nach Norden. Von diesem Punkt an läuft die Grenze in konstantem Abstand von 100 m parallel zu der Böschungskante des Beckens und quert dabei die bisherige Deponiezufahrtsschleife bis zur Einmündung in die alte Deponiezufahrt in Höhe des Knotens B 2/B 95, und am Straßenrand weiter bis zu dem Punkt, an dem der Beckendamm bis unmittelbar an die Straße heranreicht. Hier wendet sich die Grenze für zirka 10 m nach Osten um auf der Dammkrone weiter nach Norden und ab zirka 50 m nördlich des Auslaufbauwerkes wieder nach Osten zu verlaufen. Etwa 200 m Luftlinie vom Auslaufbauwerk nach Nordosten trifft die Grenze auf einen Stichweg, der von der Deponiezufahrt zum Becken führt. Diesem folgt die Grenze nach Norden und trifft nach zirka 100 m den Ausgangspunkt.

Das Schutzgebiet umfasst folgende Flurstücke (Liegenschaftskarte LMBV, Blatt Zwenkau II, IV, vom 12. Februar 1996): Stadt Böhlen : Gemarkung Zehmen, Flurstück 195/3 (zum Teil); Gemarkung Probstdeuben, Flurstück 64/6 (zum Teil), 105; Gemarkung Stöhna, Flurstücke 1/11 (zum Teil), 68 (zum Teil), 76, 78/1, 80, 81, 83, 90, 96, 97; Stadt Rötha : Gemarkung Rüben, Flurstück 1/2 (zum Teil); Gemarkung Geschwitz, Flurstück 1/11 (zum Teil).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 3. Dezember 1999 im Maßstab 1:10 000 und in einer Übersichtskarte 1:25 000 vom 3. Dezember 1999 im Original rot und in den Vervielfältigungen schwarz eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante auf der Karte 1:10 000. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449 auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3