Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Moorwald am Pechfluss bei Medingen“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15150/6#abs-1 (1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind,

1. den Torfbildungsprozess zu fördern, wobei Art und Umfang der Vernässung von waldbestockten Flächen im Einvernehmen mit der Forstbehörde erfolgt;

2. die nach § 26 SächsNatSchG geschützten oder aus Artenschutzgründen bedeutsamen Offenlandflächen regelmäßig von Verbuschung freizuhalten und die ehemalige Nasswiese ihrem Charakter entsprechend einschürig zu mähen und auszuhagern oder extensiv zu beweiden;

3. naturnahe Moorwälder auf nässebestimmten Standorten mit einem hohen Anteil höhlenreicher Altbäume und Totholzstämme als Vermehrungs- und Wohnstätten geschützter Arten weiter auszuprägen;

4. bodenständige Baumarten, insbesondere die Stieleiche und die Tieflandsfichte, durch weitere Naturwaldentwicklung auf festzulegenden Teilflächen und geeignete forstliche Maßnahmen, einschließlich Naturverjüngung, zu fördern;

5. auf eine Ausgewogenheit schattiger und durchsonnter Moorwaldbereiche zu achten und

6. das forstgeschichtlich bedeutsame Wege- und Schneisensystem ohne weiteren technischen Ausbau zu unterhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15150/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die §§ 15 Abs. 5, 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 5a § 7