(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind,
1. den Torfbildungsprozess zu fördern, wobei Art und Umfang der Vernässung von waldbestockten Flächen im Einvernehmen mit der Forstbehörde erfolgt;
2. die nach § 26 SächsNatSchG geschützten oder aus Artenschutzgründen bedeutsamen Offenlandflächen regelmäßig von Verbuschung freizuhalten und die ehemalige Nasswiese ihrem Charakter entsprechend einschürig zu mähen und auszuhagern oder extensiv zu beweiden;
3. naturnahe Moorwälder auf nässebestimmten Standorten mit einem hohen Anteil höhlenreicher Altbäume und Totholzstämme als Vermehrungs- und Wohnstätten geschützter Arten weiter auszuprägen;
4. bodenständige Baumarten, insbesondere die Stieleiche und die Tieflandsfichte, durch weitere Naturwaldentwicklung auf festzulegenden Teilflächen und geeignete forstliche Maßnahmen, einschließlich Naturverjüngung, zu fördern;
5. auf eine Ausgewogenheit schattiger und durchsonnter Moorwaldbereiche zu achten und
6. das forstgeschichtlich bedeutsame Wege- und Schneisensystem ohne weiteren technischen Ausbau zu unterhalten.
(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die §§ 15 Abs. 5, 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.