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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Alte …

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15148/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15148/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle lagert oder ablagert;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 auf Flächen außerhalb der entsprechend öffentlich gewidmeten Straßen und Wege reitet, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;

18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege betritt;

19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 jede Art von Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport betreibt;

20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;

21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 Feuer anmacht oder unterhält;

22. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 badet;

23. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 außerhalb des Fischereirechtes angelt;

24. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 die Gewässer mit Booten aller Art befährt;

25. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt;

26. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 26 Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen verursacht, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen, wesentliche Bestandteile des NSG in der Standsicherheit zu gefährden oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

27. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 27 Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

28. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 28 Veranstaltungen jeglicher Art durchführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15148/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt;

2. einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt;

3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15148/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Mahd des Trockenhanges (Flurstücke 328, 329, 363, 364 der Gemarkung Zschochau) oder von Wiesen vornimmt oder Maßnahmen zur Düngung oder zum Einsatz von Bioziden durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 7 § 9