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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15146/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15146/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten :

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;;

4. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

5. Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an Gewässern, einschließlich Tümpeln und Gräben, vorzunehmen, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu verändern;

6. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, dort Rad zu fahren oder zu reiten;

7. mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese abzustellen;

8. Markierungszeichen aufzustellen, anzubringen oder aufzuzeichnen, sofern diese geeignet sind, das Betreten des Gebietes räumlich zu lenken;

9. zu zelten, zu lagern, zu baden, Boot zu fahren, Verkaufsstände aufzustellen oder Hunde frei laufen zu lassen;

10. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

11. Flugmodelle zu betreiben;

12. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

13. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen oder anzulocken, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

14. Erstaufforstungen vorzunehmen oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen.

§ 3 § 5