Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am Rümpfwald“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Schutzzweck ist :

1. die Erhaltung und Entwicklung von Biotopen und Lebensgemeinschaften, wie magere Ruderalfluren, Zwergstrauchheiden, Halbtrockenrasen, temporäre und permanente Stillgewässer, Verlandungszonen, Hecken, Feldgehölze und Baumreihen, in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang;

2. die Erhaltung der im Gebiet vorkommenden, teils stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten und die Vermeidung von Störungen, insbesondere der bedeutenden Vogelvorkommen von Wiesen- und Heckenbrütern;

3. die Erhaltung des im Raum Glauchau letzten großflächigen und reich strukturierten Offenlandlebensraumes sowie seine zielgemäße Pflege.

§ 2 § 4