Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am Rümpfwald“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Schutzzweck ist :
1. die Erhaltung und Entwicklung von Biotopen und Lebensgemeinschaften, wie magere Ruderalfluren, Zwergstrauchheiden, Halbtrockenrasen, temporäre und permanente Stillgewässer, Verlandungszonen, Hecken, Feldgehölze und Baumreihen, in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang;
2. die Erhaltung der im Gebiet vorkommenden, teils stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten und die Vermeidung von Störungen, insbesondere der bedeutenden Vogelvorkommen von Wiesen- und Heckenbrütern;
3. die Erhaltung des im Raum Glauchau letzten großflächigen und reich strukturierten Offenlandlebensraumes sowie seine zielgemäße Pflege.