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§ 4 SN-15146 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am Rümpfwald“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten :

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;;

4. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

5. Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an Gewässern, einschließlich Tümpeln und Gräben, vorzunehmen, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu verändern;

6. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, dort Rad zu fahren oder zu reiten;

7. mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese abzustellen;

8. Markierungszeichen aufzustellen, anzubringen oder aufzuzeichnen, sofern diese geeignet sind, das Betreten des Gebietes räumlich zu lenken;

9. zu zelten, zu lagern, zu baden, Boot zu fahren, Verkaufsstände aufzustellen oder Hunde frei laufen zu lassen;

10. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

11. Flugmodelle zu betreiben;

12. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

13. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen oder anzulocken, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

14. Erstaufforstungen vorzunehmen oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen.