Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am Rümpfwald“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht für :
1. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde bedarf und gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
2. die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, Düngung, Kalkung oder zum Einsatz von Bioziden sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde. Die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 und 14 bleiben unberührt;
3. die von der unteren Naturschutzbehörde durchzuführenden oder in Auftrag gegebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
4. die von der Naturschutzfachbehörde durchzuführenden oder in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Untersuchungen;
5. die von der unteren Naturschutzbehörde durchzuführende oder in Auftrag gegebene Markierung von Wegen zum Zwecke der Besucherlenkung sowie die amtliche Kennzeichnung des Naturschutzgebietes gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft in der jeweils geltenden Fassung;
6. sonstige behördlich angeordnete Markierungs- und Sperrmaßnahmen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen sind;
7. die Aufsuchung, die Bergung und den Abtransport von Kampfmitteln mit der Maßgabe, dass diese – soweit Gefahr im Verzuge nicht unverzügliches Handeln erfordert – der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen sind;
8. den Betrieb, die Unterhaltung und die Instandsetzung der vorhandenen Anlagen und Leitungen der öffentlichen Versorgung;
9. den Bau und die Benutzung einer Verbindungsstraße aus Richtung des Glauchauer Ortsteils Rothenbach als geradlinige Verlängerung der ehemaligen Panzerstraße in Richtung Klengelhain mit der Maßgabe, dass zuvor die Notwendigkeit der Baumaßnahme durch Vorlage von Aufkommenszahlen und Belegungsprognosen im Rahmen eines mit dem Flächennutzungsplan erarbeiteten ganzheitlichen Verkehrskonzeptes der Großen Kreisstadt Glauchau nachgewiesen sein muss und mit der Verpflichtung zur naturschutzrechtlichen Kompensation der Eingriffsfolgen des Straßenbaus; § 4 Abs. 2 Nr. 2 gilt insoweit nicht.