Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lehmlache Lauer“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Grundsätze der Pflege und Entwicklung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15145/6#abs-1 (1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes
1. eine extensive Grünlandnutzung für die Wiesenflächen mit dem Ziel der Entwicklung artenreicher Wiesen beizubehalten,
2. eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen bzw. fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen im Bestand zu erhalten und in sonstigen Waldbereichen naturnahe, reich strukturierte Laubmischwaldbestände zu entwickeln, wobei ein naturnaher Altersklassenaufbau der Bestände unter Beibehaltung eines angemessenen Alt- und Totholzanteils erreicht werden soll,
3. die Erhaltung und Entwicklung der Gewässer als wichtige Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu sichern und
4. die Entwicklung und Umsetzung einer schutzzweckkonformen Konzeption zur Erholungsnutzung im Schutzgebiet mit gezielter Besucherlenkung und Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu verwirklichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15145/6#abs-2 (2) Der zu erstellende und naturschutzfachlich abzustimmende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Sicherungs- und Entwicklungsziele und wird fortzuschreibende Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15145/6#abs-3 (3) Die Durchführung von Pflege und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu dulden.