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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15145/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung insbesondere auch der angestrebten Auwaldregeneration führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15145/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder zu verändern;

3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Abgrabungen oder Auffüllungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. Böden zu verunreinigen und Klärschlamm auszubringen;

6. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

7. Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln sowie Werbeanlagen aller Art aufzustellen oder anzubringen;

8. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindlichen Objekten aufzuzeichnen;

9. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge, Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;

10. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. Feuer anzumachen und zu unterhalten;

12. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuß zu beeinträchtigen;

13. Fahrzeuge, Maschinen und Geräte zu waschen oder zu reinigen;

14. Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege zu betreten, auf diesen zu reiten, Rad oder Schlitten zu fahren;

15. Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen oder Wege mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;

16. jede Art von Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflug- und Schiffsmodellsport, zu betreiben;

17. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;

18. die Gewässer zu verunreinigen;

19. die Gewässer mit Booten aller Art zu befahren;

20. außerhalb des Fischereirechtes zu angeln;

21. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und ihrer Entwicklung zu gefährden;

22. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder die Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

23. Dauergrünland oder Waldwiesen umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;

24. Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;

25. zu baden;

26. Hunde oder andere Haustiere frei umherlaufen zu lassen;

27. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15145/4#abs-3 (3) Die untere Naturschutzbehörde kann auch außerhalb des Schutzgebietes im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen untersagen, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden (§ 16 Abs. 4 SächsNatSchG ).

§ 3 § 5