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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht für

1. die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

1.1 die Jagd grundsätzlich durch Einzelansitzjagd erfolgt oder in der Zeit vom 1. September bis 1. März eines jeden Jahres durch Einzelansitzjagd und Ansitz-Drückjagd erfolgt;

1.2 gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde bedarf und gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;

1.3 eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes unberührt bleibt;

1.4 die Jagd nicht in Wasser-Röhricht-Uferzonen der Lehmlache ausgeübt wird; die Verfolgung schwerkranken oder krankgeschossenen Wildes ist zulässig;

2. die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte und zwischen der zuständigen Fischerei- und Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmte Ausübung des Fischereirechtes einschließlich der Festlegung von Bereichen, in denen das Angeln zulässig ist, mit der Maßgabe, daß

2.1 sich die Ausübung des Fischereirechtes im gesamten Gebiet auf die Wahrung der Hegepflicht beschränkt;

2.2 der Fischfang ausschließlich mit der Handangel erfolgt;

2.3 eine Zufütterung nicht erfolgt;

2.4 ein eventueller Besatz nur mit im Gebiet natürlich vorkommenden Fischarten erfolgt;

2.5 das Angeln an mit Röhricht bestandenen Uferabschnitten nicht ausgeübt wird;

2.6 die Befahrungsverbote gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 15 und 19 unberührt bleiben;

3. die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung der Forstflächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass

3.1 vorhandene naturnahe Laubholzbestockung erhalten bleibt;

3.2 der Holzeinschlag in den Bereichen mit naturnaher Laubholzbestockung nicht durch Kahlschlag erfolgt;

3.3 nicht naturnah bestockte Bereiche oder Aufforstungen zu naturnahen, reich strukturierten Laubmischwaldbeständen entwickelt werden;

3.4 in Teilbereichen natürliche Alterungs- und Zerfallsphasen standorttypischer Bestockung zugelassen werden. Auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird verwiesen.

4. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass

4.1 Maßnahmen zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage von geeigneten betrieblichen Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.

4.2 § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 10, 17, 18, 23 und 24 unberührt bleiben.

5. die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, daß die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich erfolgt und Eingriffe in Gehölze oder in Schilf- und Röhrichtbestände nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgen;

6. die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

7. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;

8. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

9. die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

10. behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;

11. die gesetzlich vorgeschriebenen Vermessungsarbeiten.

§ 4 § 6