Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg
Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für …§ 4 Benennung und Berufung der Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15120/4#abs-1 (1) Die Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter werden von den am Staatsvertrag beteiligten Ländern – nach Beteiligung der jeweils zuständigen Landesärztekammern – im Einvernehmen benannt und von der Landesärztekammer Baden-Württemberg berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15120/4#abs-2 (2) Für jedes Mitglied der Ethikkommission sind zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15120/4#abs-3 (3) Die Mitglieder der Ethikkommission werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15120/4#abs-4 (4) Die in die Ethikkommission berufenen Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind namentlich in den jeweiligen amtlichen Verkündungsblättern der am Staatsvertrag beteiligten Länder bekannt zu machen.