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# § 4 SN-15120 (Sachsen) — Benennung und Berufung der Mitglieder

Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter werden von den am Staatsvertrag beteiligten Ländern – nach Beteiligung der jeweils zuständigen Landesärztekammern – im Einvernehmen benannt und von der Landesärztekammer Baden-Württemberg berufen.

(2) Für jedes Mitglied der Ethikkommission sind zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.

(3) Die Mitglieder der Ethikkommission werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.

(4) Die in die Ethikkommission berufenen Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind namentlich in den jeweiligen amtlichen Verkündungsblättern der am Staatsvertrag beteiligten Länder bekannt zu machen.

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Zitiervorschlag: § 4 SN-15120 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15120/4

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