Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für …

§ 10 Beitritt weiterer Länder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15120/10#abs-1 (1) Weitere Länder können diesem Staatsvertrag im Einvernehmen mit den bereits am Staatsvertrag beteiligten Ländern beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Land Baden-Württemberg und – soweit erforderlich – mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Land Baden-Württemberg die übrigen am Staatsvertrag beteiligten Länder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15120/10#abs-2 (2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrags am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und – soweit erforderlich – der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft in Kraft.

§ 9 § 11