Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für …

§ 11 Geltungsdauer und Kündigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15120/11#abs-1 (1) Der Staatsvertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15120/11#abs-2 (2) Der Staatsvertrag ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung unter Angabe der maßgeblichen Gründe gegenüber allen am Staatsvertrag beteiligten Ländern kündbar. Die Kündigung eines am Staatsvertrag beteiligten Landes berührt den Fortbestand des Staatsvertrags nicht. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch das Land Baden-Württemberg.

§ 10 § 12