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§ 10 SN-15120 (Sachsen) — Beitritt weiterer Länder

Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Weitere Länder können diesem Staatsvertrag im Einvernehmen mit den bereits am Staatsvertrag beteiligten Ländern beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Land Baden-Württemberg und – soweit erforderlich – mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Land Baden-Württemberg die übrigen am Staatsvertrag beteiligten Länder.

(2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrags am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und – soweit erforderlich – der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft in Kraft.