(1) Weitere Länder können diesem Staatsvertrag im Einvernehmen mit den bereits am Staatsvertrag beteiligten Ländern beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Land Baden-Württemberg und – soweit erforderlich – mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Land Baden-Württemberg die übrigen am Staatsvertrag beteiligten Länder.
(2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrags am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und – soweit erforderlich – der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft in Kraft.