Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau
Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt …Artikel 6 Gemeinsame Vollzugskommission
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/6#abs-1 (1) Zur Sicherung der Einflussmöglichkeiten der Vertragspartner auf Fragen des laufenden Betriebs der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt einschließlich der Sicherung einer einheitlichen Vollzugsgestaltung wird mit Inbetriebnahme der Justizvollzugsanstalt eine paritätisch besetzte Gemeinsame Vollzugskommission eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/6#abs-2 (2) Die Gemeinsame Vollzugskommission hat vier Mitglieder. Sie setzt sich aus je zwei Vertretern der für Justizvollzug zuständigen Ministerien der Vertragspartner zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/6#abs-3 (3) Der Leiter der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt unterrichtet die Gemeinsame Vollzugskommission regelmäßig und anlassbezogen über den laufenden Betrieb.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/6#abs-4 (4) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.