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Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt …

Artikel 7 Personal

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/7#abs-1 (1) Die Bediensteten der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden bei Inbetriebnahme entsprechend dem Verteilungsschlüssel durch die Vertragspartner gestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/7#abs-2 (2) Thüringer Beamte werden grundsätzlich im Wege der Versetzung an den Freistaat Sachsen abgegeben, Tarifbeschäftigte werden im Wege der Personalgestellung dem Freistaat Sachsen überlassen. Die Möglichkeit des Freistaats Sachsen, Tarifbeschäftigte des Freistaats Thüringen im Wege der Verbeamtung oder durch Vertrag zu übernehmen, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/7#abs-3 (3) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/7#abs-4 (4) Die Vertragspartner stellen die Voraussetzungen der länderübergreifenden Versetzung der Beamten sicher. Soweit erforderlich, werden sie dafür landesgesetzliche Vorschriften anpassen oder schaffen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/7#abs-5 (5) Für die von Thüringen nach Sachsen versetzten Beamten wird gemäß § 8 Abs. 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags ( VLT-SV ) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265); vom 9. September 2010 (ThürGVBl. S. 285) abweichend von § 8 Abs. 2 VLT-SV vereinbart, dass die Abfindung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalls oder dem Zeitpunkt eines erneuten Dienstherrenwechsels, der die Voraussetzungen des § 3 VLT-SV erfüllt, fällig wird. Bei der Berechnung des Abfindungsbetrags werden die zum Zeitpunkt der Versetzung nach § 5 VLT-SV maßgeblichen Bezüge bis zum Tag vor der Versetzung in den Ruhestand oder eines erneuten Dienstherrenwechsels entsprechend den linearen Anpassungen in Thüringen dynamisiert.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/7#abs-6 (6) Über die Besetzung der Stelle des Leiters der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt und seines ständigen Vertreters entscheiden die Vertragspartner im Einvernehmen.

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