(1) Zur Sicherung der Einflussmöglichkeiten der Vertragspartner auf Fragen des laufenden Betriebs der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt einschließlich der Sicherung einer einheitlichen Vollzugsgestaltung wird mit Inbetriebnahme der Justizvollzugsanstalt eine paritätisch besetzte Gemeinsame Vollzugskommission eingerichtet.
(2) Die Gemeinsame Vollzugskommission hat vier Mitglieder. Sie setzt sich aus je zwei Vertretern der für Justizvollzug zuständigen Ministerien der Vertragspartner zusammen.
(3) Der Leiter der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt unterrichtet die Gemeinsame Vollzugskommission regelmäßig und anlassbezogen über den laufenden Betrieb.
(4) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.