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Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt …

Artikel 5 Finanzierung des laufenden Betriebs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/5#abs-1 (1) Die Kosten des laufenden Betriebs der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt, einschließlich der Personal-, Bauunterhalts-, Investitionskosten und Kosten für Kleine und Große Baumaßnahmen, tragen die Vertragspartner entsprechend dem Verteilungsschlüssel. Zur Ermittlung der Kosten wird in der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt ein doppisches Verfahren eingeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/5#abs-2 (2) Der Freistaat Thüringen leistet seinen Beitrag am Finanzierungsbedarf der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt vierteljährlich an den Freistaat Sachsen. Es erfolgt zwischen den Vertragspartnern ein jährlicher Ausgleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/5#abs-3 (3) Die doppischen Jahresabschlüsse der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Die Rechte und Befugnisse der Rechnungshöfe der Vertragspartner bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/5#abs-4 (4) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrags wird eine Haushaltskommission eingesetzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/5#abs-5 (5) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

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