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# Artikel 5 SN-14059 (Sachsen) — Finanzierung des laufenden Betriebs

Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten des laufenden Betriebs der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt, einschließlich der Personal-, Bauunterhalts-, Investitionskosten und Kosten für Kleine und Große Baumaßnahmen, tragen die Vertragspartner entsprechend dem Verteilungsschlüssel. Zur Ermittlung der Kosten wird in der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt ein doppisches Verfahren eingeführt.

(2) Der Freistaat Thüringen leistet seinen Beitrag am Finanzierungsbedarf der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt vierteljährlich an den Freistaat Sachsen. Es erfolgt zwischen den Vertragspartnern ein jährlicher Ausgleich.

(3) Die doppischen Jahresabschlüsse der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Die Rechte und Befugnisse der Rechnungshöfe der Vertragspartner bleiben unberührt.

(4) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrags wird eine Haushaltskommission eingesetzt.

(5) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

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Zitiervorschlag: Artikel 5 SN-14059 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/5

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