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Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt …

Artikel 3 Planung und Errichtung der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/3#abs-1 (1) Die Vertragspartner werden entsprechend dem Verteilungsschlüssel Miteigentümer der Grundstücke, auf denen die gemeinsame Justizvollzugsanstalt errichtet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/3#abs-2 (2) Bauherr ist der Freistaat Sachsen. Das Bauwerk wird in Kompaktbauweise in Anlehnung an die Bauweise der Justizvollzugsanstalt Dresden errichtet. Für die Bauplanung und -ausführung gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Durchführung von Bauaufgaben geltenden Verwaltungsvorschriften des Freistaats Sachsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/3#abs-3 (3) Die Vertragspartner erstellen einvernehmlich eine quantitative und qualitative Bedarfsanforderung. Diese bedarf der einvernehmlichen haushaltsmäßigen Genehmigung durch die für Finanzen zuständigen Ministerien der Vertragspartner.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/3#abs-4 (4) Die haushaltsmäßige Genehmigung der Baubedarfe und nachträglicher Änderungen erfolgt einvernehmlich durch die für Finanzen zuständigen Ministerien der Vertragspartner.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/3#abs-5 (5) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags wird eine paritätisch besetzte Baukommission eingerichtet. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

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