Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau
Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt …Artikel 2 Betrieb und anzuwendendes Landesrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/2#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen betreibt die gemeinsame Justizvollzugsanstalt. Es gilt das Recht des Justizvollzugs des Freistaats Sachsen, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/2#abs-2 (2) Die gemeinsame Justizvollzugsanstalt unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht des Freistaats Sachsen; sie wird vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/2#abs-3 (3) Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden, sofern nicht bundesgesetzliche Vorschriften gelten, die Vorschriften des Freistaats Sachsen angewendet.