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# Artikel 3 SN-14059 (Sachsen) — Planung und Errichtung der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt

Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertragspartner werden entsprechend dem Verteilungsschlüssel Miteigentümer der Grundstücke, auf denen die gemeinsame Justizvollzugsanstalt errichtet wird.

(2) Bauherr ist der Freistaat Sachsen. Das Bauwerk wird in Kompaktbauweise in Anlehnung an die Bauweise der Justizvollzugsanstalt Dresden errichtet. Für die Bauplanung und -ausführung gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Durchführung von Bauaufgaben geltenden Verwaltungsvorschriften des Freistaats Sachsen.

(3) Die Vertragspartner erstellen einvernehmlich eine quantitative und qualitative Bedarfsanforderung. Diese bedarf der einvernehmlichen haushaltsmäßigen Genehmigung durch die für Finanzen zuständigen Ministerien der Vertragspartner.

(4) Die haushaltsmäßige Genehmigung der Baubedarfe und nachträglicher Änderungen erfolgt einvernehmlich durch die für Finanzen zuständigen Ministerien der Vertragspartner.

(5) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags wird eine paritätisch besetzte Baukommission eingerichtet. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

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Zitiervorschlag: Artikel 3 SN-14059 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/3

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