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Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt …

Artikel 1 Allgemeines und Zuständigkeit der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/1#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen (Vertragspartner) errichten eine gemeinsame Justizvollzugsanstalt mit 820 Haftplätzen in Zwickau-Marienthal.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/1#abs-2 (2) Die gemeinsame Justizvollzugsanstalt dient der Unterbringung männlicher, erwachsener Strafgefangener und Untersuchungsgefangener. Sie ist zuständig für den Gefangenensammeltransport der Vertragspartner.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/1#abs-3 (3) In der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt stehen dem Freistaat Sachsen 450 Haftplätze und dem Freistaat Thüringen 370 Haftplätze zur Verfügung (Verteilungsschlüssel).

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