Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau
Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt …Artikel 1 Allgemeines und Zuständigkeit der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/1#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen (Vertragspartner) errichten eine gemeinsame Justizvollzugsanstalt mit 820 Haftplätzen in Zwickau-Marienthal.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/1#abs-2 (2) Die gemeinsame Justizvollzugsanstalt dient der Unterbringung männlicher, erwachsener Strafgefangener und Untersuchungsgefangener. Sie ist zuständig für den Gefangenensammeltransport der Vertragspartner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-14059/1#abs-3 (3) In der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt stehen dem Freistaat Sachsen 450 Haftplätze und dem Freistaat Thüringen 370 Haftplätze zur Verfügung (Verteilungsschlüssel).