(1) Der Freistaat Sachsen betreibt die gemeinsame Justizvollzugsanstalt. Es gilt das Recht des Justizvollzugs des Freistaats Sachsen, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
(2) Die gemeinsame Justizvollzugsanstalt unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht des Freistaats Sachsen; sie wird vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa wahrgenommen.
(3) Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden, sofern nicht bundesgesetzliche Vorschriften gelten, die Vorschriften des Freistaats Sachsen angewendet.