Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die …§ 4 Vollstreckungshemmung
Stand: 26.08.2026
Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, solange
1. über einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 fristgerecht gestellten Antrag des Verurteilten nicht entschieden ist oder
2. dem Verurteilten die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit gestattet ist.