Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die …

§ 4 Vollstreckungshemmung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, solange

1. über einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 fristgerecht gestellten Antrag des Verurteilten nicht entschieden ist oder

2. dem Verurteilten die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit gestattet ist.

§ 3 § 5