Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, solange
1. über einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 fristgerecht gestellten Antrag des Verurteilten nicht entschieden ist oder
2. dem Verurteilten die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit gestattet ist.