Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die …§ 3 Entscheidung der Vollstreckungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13913/3#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde prüft die zum Verurteilten vorliegenden Unterlagen auf Hinweise, aus denen sich die Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz von Rechtsgütern Dritter ergeben kann, und nimmt entsprechende Einschränkungen hinsichtlich der in Frage kommenden Einsatzstellen vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13913/3#abs-2 (2) Gestattet die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden, benennt sie unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 eine Einsatzstelle, bei der der Verurteilte sich in bestimmter Frist vorzustellen hat, um deren Zustimmung zu einem Einsatz einzuholen. Zugleich setzt die Vollstreckungsbehörde eine Frist zur Ableistung der Arbeit und belehrt den Verurteilten über seine Pflichten nach § 5 und die Regelungen der §§ 6 und 7. Legt der Verurteilte die Zustimmung der Einsatzstelle vor, bestätigt die Vollstreckungsbehörde den Einsatzort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13913/3#abs-3 (3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Ableistung der Arbeit nach Absatz 2 auch dann gestatten, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-13913/3#abs-4 (4) Die Vollstreckungsbehörde darf den Antrag nur dann ablehnen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Verurteilte die Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage ist.