Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht

Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung …

§ 2 Gemeinnützigkeitsaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die Anerkennungsbehörde (Gemeinnützigkeitsaufsicht).

Zum Zwecke der Aufsicht ist die Anerkennungsbehörde berechtigt,

1. sich Unterlagen der Kleingärtnerorganisation vorlegen zu lassen,

2. Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,

3. sich Tätigkeitsberichte vorlegen zu lassen.

Die Kleingärtnerorganisation soll wenigstens einmal innerhalb von fünf Jahren der Anerkennungsbehörde einen Tätigkeitsbericht vorlegen. Die Anerkennungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Berichterstattung.

§ 1 § 3