Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht
Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung …§ 1 Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1294/1#abs-1 (1) Die Aufgabe der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes ( BKleingG ) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2111), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1294/1#abs-2 (2) Fachaufsichtsbehörden sind
1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fachaufsichtsbehörde,
2. die Landesdirektion Sachsen als Fachaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1294/1#abs-3 (3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.