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Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung …

§ 1 Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1294/1#abs-1 (1) Die Aufgabe der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes ( BKleingG ) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2111), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1294/1#abs-2 (2) Fachaufsichtsbehörden sind

1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fachaufsichtsbehörde,

2. die Landesdirektion Sachsen als Fachaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1294/1#abs-3 (3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 2