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# § 2 SN-1294 (Sachsen) — Gemeinnützigkeitsaufsicht

Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die Anerkennungsbehörde (Gemeinnützigkeitsaufsicht).

Zum Zwecke der Aufsicht ist die Anerkennungsbehörde berechtigt,

1. sich Unterlagen der Kleingärtnerorganisation vorlegen zu lassen,

2. Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,

3. sich Tätigkeitsberichte vorlegen zu lassen.

Die Kleingärtnerorganisation soll wenigstens einmal innerhalb von fünf Jahren der Anerkennungsbehörde einen Tätigkeitsbericht vorlegen. Die Anerkennungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Berichterstattung.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-1294 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1294/2

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