Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesentwicklungsplan 2013
Landesentwicklungsplan 20132.1 Regionalentwicklung
Stand: 26.08.2026
2.1 Regionalentwicklung
2.1.1 Regionale Kooperation
G 2.1.1.1
Zur Stärkung der regionalen Handlungsfähigkeit sollen Kooperationsnetzwerke unter Nutzung der regionalen Potenziale, auch Landes- und Staatsgrenzen übergreifend, und unter Einbeziehung der Wirtschafts- und Sozialpartner und anderer regionaler Akteure eingerichtet, weiter entwickelt und verstetigt werden.
G 2.1.1.2
Integrierte Strategie- und Handlungskonzepte sollen zur Bewältigung teilräumlicher Aufgaben aufgestellt und fortgeschrieben, inhaltlich und räumlich miteinander abgestimmt und gemeinsam umgesetzt werden. Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Konzepte priorisiert werden, sollen bei der öffentlichen Förderung besonders berücksichtigt werden.
G 2.1.1.3
Die Träger der Regionalplanung sollen für bestimmte Aufgaben der raumordnerischen Zusammenarbeit die konzeptionelle Vorbereitung und Begleitung der Umsetzung übernehmen. Dies bezieht sich vorrangig auf:
–
die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme,
–
die Sicherung der Daseinsvorsorge unter den Bedingungen des demografischen Wandels,
–
Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte sowie Regionale Klimaanpassungskonzepte,
–
Regionale Einzelhandelskonzepte,
–
die Realisierung von besonderen grenzübergreifenden Entwicklungserfordernissen,
–
die Abstimmung von öffentlichen Aufgaben im Stadt-Umland-Bereich sowie
–
die Entwicklungsstrategien in Bergbaufolgelandschaften.
Begründung zu 2.1.1 Regionale Kooperation
zu Grundsatz 2.1.1.1
Vor dem Hintergrund fortschreitender wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Veränderungen gewinnt die regionale Ebene als mittlere räumliche Handlungsebene zwischen den Gemeinden und dem Land sowie der Europäischen Union immer mehr an Bedeutung. Die Gründe hierfür liegen insbesondere darin, dass
– viele ökologische, soziale und ökonomische Probleme, auch wegen der immer enger werdenden finanziellen Spielräume, nicht mehr innerhalb der einzelnen Städte und Gemeinden lösbar sind, sondern der Verständigung zwischen den Kommunen und mit den maßgeblichen regionalen Akteuren und Wirtschafts- und Sozialpartnern sowie der gemeinsamen Entwicklung von Lösungsstrategien bedürfen („Aufwertung von unten“),
– die stetig zunehmende Europäisierung und Globalisierung sowie der Rückgang finanzieller Ressourcen immer mehr regionale Vernetzung, auch der Wirtschaftsakteure, erfordern, damit die Regionen im globalen Standortwettbewerb bestehen können („Aufwertung von oben“),
– die Regionalisierung der Lebensweisen der Menschen, wie auch der Unternehmen weiter fortschreitet.
Um die spezifischen Potenziale und Standortbegabungen der Teilräume des Freistaates Sachsen noch besser zu erschließen und miteinander zu verknüpfen, ist abgestimmtes und vernetztes regionales Handeln unabdingbar. Ein Weg dazu ist die Verbesserung der regionalen Selbstorganisation der Teilräume durch Regionale Kooperation in Kooperationsnetzwerken („Regional Governance“). Das Raumordnungsgesetz hebt in seinen Grundsätzen der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG die Bedeutung und Notwendigkeit des übergemeindlichen, regionalen und interregionalen Planens und Handelns hervor und verleiht ihm damit auch gegenüber den Fachplanungen ein stärkeres Gewicht.
Der Freistaat Sachsen ist ein Land mit vielen Nachbarn, 1 339 km lang ist die Außengrenze. Sachsens Nachbarn sind die Republik Polen, die Tschechische Republik sowie als benachbarte Bundesländer die Freistaaten Bayern und Thüringen sowie die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt.
Die administrativen Grenzen des Freistaates zu den Nachbarländern und -staaten setzen zwar einen territorialen Rahmen für einige Aktivitäten, die grenzübergreifende Abstimmung und Zusammenarbeit ist jedoch vor dem Hintergrund der Herausforderungen unerlässlich.
Grenzüberschreitende Kooperationsnetzwerke sollen daher regionale Entwicklungen befördern, die allen Seiten für die räumliche und strukturelle Verbesserung gleichermaßen zugutekommen. Dies korrespondiert mit § 13 Abs. 1 ROG . Zu verweisen ist in dieser Hinsicht auch auf die aktive Rolle der vier Euroregionen im sächsisch-polnischen und sächsisch-tschechischen Grenzraum, in denen sich kommunale Körperschaften mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, das besondere Potenzial ihrer Regionen innovativ zu nutzen.
Mit der Festlegung zur Einrichtung neuer sowie zur weiteren Entwicklung und Verstetigung bestehender Kooperationsnetzwerke wird den Grundsätzen der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ROG entsprochen, auf Kooperationen innerhalb von Regionen sowie von Regionen untereinander hinzuwirken und hierbei vielfältige Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, zuzulassen. Regionale Kooperationsnetzwerke leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erschließung endogener Potenziale und zu einer Verbesserung der regionalen Wertschöpfung sowie zur Identitätsbildung und verbesserten Integration verschiedener gesellschaftlicher Gruppen.
Die Festlegung G 2.1.1.1 bedeutet, dass die Stärkung der regionalen Handlungsfähigkeit zugleich eine Aufforderung zur Eigeninitiative der regionalen Ebene und zur Entwicklung eines kreativen Milieus beinhaltet. Die jeweils geeignete regionale Kooperationsform bleibt den Teilräumen vorbehalten. Die legitimierte Planungshoheit der Gemeinden sowie die staatliche Aufgabe der kommunal verfassten Regionalplanung werden durch die regionale Kooperation nicht verletzt, da diese Träger bei thematischen Überschneidungen in der regionalen Kooperation mitwirken.
In § 13 Abs. 1 ROG wird interkommunale Zusammenarbeit als Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen definiert. Die Festlegung G 2.1.1.1 konkretisiert den Grundsatz des Raumordnungsgesetzes hinsichtlich der Kooperationen innerhalb und zwischen den Regionen und definiert die Regionale Kooperation über die interkommunale Zusammenarbeit hinausgehend als Zusammenarbeit, in der neben den Kommunen auch funktional gebundene Akteure, wie zum Beispiel Vertreter gesellschaftlicher Interessengruppen, Fachverwaltungen oder auch der Wirtschaft, einbezogen sein können.
Eine interkommunale Zusammenarbeit kann nachbarschaftsbezogen, Stadt-Umland geprägt oder regionalorientiert sein. § 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) geändert worden ist, definiert den Anwendungsbereich, wonach Gemeinden und Landkreise Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen können. Dabei kann sich die kommunale Zusammenarbeit auf freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben erstrecken. Soll eine Pflichtaufgabe übertragen werden, so ist das SächsKomZG die abschließende Rechtsgrundlage, auf die eine Aufgabenübertragung gestützt werden kann.
Der Zweckverband nach §§ 44 ff. SächsKomZG ist der Zusammenschluss von Gemeinden und Landkreisen zu einer Körperschaft mit eigener Rechtsfähigkeit, um bestimmte Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Geht es um die Übertragung von bestimmten Aufgaben auf eine bereits bestehende kommunale Körperschaft, ist die Zweckvereinbarung gemäß §§ 71 ff. SächsKomZG das geeignete Mittel. Hier wird eine beteiligte Körperschaft beauftragt, die Aufgabe für alle wahrzunehmen. Beide Formen unterliegen der Genehmigung der Rechtsaufsicht.
Andere Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit können insbesondere auf die allgemeinen Regelungen der §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) (öffentlich-rechtlicher Vertrag) gestützt werden. Je nach Gegenstand des Vertrages kann zwischen den beteiligten Körperschaften auch ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen erfolgen. Damit sind die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden im Bereich der freiwilligen Aufgaben wesentlich größer.
zu Grundsatz 2.1.1.2
§ 13 SächsLPlG in Verbindung mit § 13 ROG regeln die raumordnerische Zusammenarbeit und die damit verbundene Kooperation sowie die möglichen Formen der raumordnerischen Zusammenarbeit. Demnach sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung nicht nur die Raumordnungspläne erstellen, sondern auch zur Vorbereitung und Verwirklichung dieser Pläne als auch von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit den maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen (NGO) und den Wirtschafts- und Sozialpartnern, zusammenarbeiten beziehungsweise auf die Zusammenarbeit hinwirken. Zu den NGO zählen unter anderem Verbände von wissenschaftlichen Einrichtungen, Wohlfahrtsverbände, Hilfsorganisationen, Stiftungen, Kirchen, Dachverbände der nationalen Minderheiten, Selbsthilfegruppen und Bürgerinitiativen.
Zu den Formen der Zusammenarbeit zählen gemäß § 13 Abs. 2 ROG insbesondere:
– vertragliche Vereinbarungen (landesplanerische Verträge),
– regionale Entwicklungskonzepte, regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen sowie regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen,
– Raumbeobachtung und die Beratung der Träger der Fachplanungen.
Die vertraglichen Vereinbarungen sollen nach dem Vorbild der städtebaulichen Verträge (§ 11 BauGB ) die Planungen und deren Durchführung vorbereiten und begleiten. Sie kommen beispielsweise für die funktionsteilige Aufgabenwahrnehmung in zentralörtlichen Verbünden in Betracht (siehe Kapitel 1.3 Zentrale Orte und Verbünde). Wie die in § 13 Abs. 5 ROG zum Ausdruck gebrachte Zweckbestimmung zeigt, sollen die Verträge die Raumordnungspläne nicht ersetzen, sondern in erster Linie deren Verwirklichung unterstützen.
Mit dem Begriff „Integrierte Strategie- und Handlungskonzepte“ wird über den im § 13 ROG verankerten Instrumentenbegriff der regionalen Entwicklungskonzepte hinaus ein allgemeiner Begriff für Konzepte mit einem strategischen integrierten Entwicklungsansatz gewählt, um das im Freistaat Sachsen vorhandene Spektrum der informellen Planungsinstrumente zu verdeutlichen.
Dazu zählen folgende Instrumente auf der regionalen Ebene, die auf der Grundlage einheitlicher Leistungsbilder inhaltlich aufeinander abgestimmt sind:
– Integriertes ländliches Entwicklungskonzept (ILEK) als strategisches Instrument des Entwicklungsprogrammes für den ländlichen Raum (EPLR) 2007 bis 2013 ff.,
– Regionales Entwicklungskonzept (REK) als Instrument der raumordnerischen Zusammenarbeit (§ 13 ROG )
sowie auf der gemeindlichen Ebene das gesamtstädtische „Integrierte Stadtentwicklungskonzept“ (INSEK) als sonstige Rahmenplanung der Gemeinde im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB . Zu den informellen Planungsinstrumenten auf der regionalen Ebene zählen zudem die Kreisentwicklungskonzepte der Landkreise.
Besonders den regional orientierten Konzepten ist gemeinsam, dass sie auf der Basis einer Analyse der regionsspezifischen Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken die Entwicklungsziele und Handlungsfelder sowie besonders wichtige Leitprojekte und Maßnahmen aufzeigen sollen.
Alle diese Instrumente stellen keine verbindlichen Planungsinstrumente dar und entfalten auch keine direkte rechtliche Wirkung. Ihre Wirksamkeit entfalten sie aber durch die Selbstbindung der an der Arbeit beteiligten Akteure und der durch sie bewirkten öffentlichen Transparenz dieser Entscheidungen und Strategien. Soweit integrierte Strategie- und Handlungskonzepte vorliegen, sollen diese auch von den Trägern der Regionalplanung angemessen berücksichtigt werden.
Gerade vor dem Hintergrund der immer enger werdenden finanziellen Spielräume sollen jedoch diese Konzepte als Beurteilungsraster für Entscheidungen über die Förderung von Planungen und Maßnahmen dienen. Zielstellung ist es, fachlich qualifizierte Vorhaben, die sich in schlüssige Konzepte einfügen, bei der Förderung besonders zu berücksichtigen, beziehungsweise zu prüfen, dass Planungen und Maßnahmen den Zielstellungen dieser Konzepte nicht entgegenstehen. Die Querschnittsorientierung der Raumordnung kann bei der raumordnerischen Zusammenarbeit umso besser umgesetzt werden, wenn auch Fördermittelentscheidungen daran ausgerichtet werden.
zu Grundsatz 2.1.1.3
Über die Aufstellung der Regionalpläne hinaus sollen die Träger der Regionalplanung gemäß § 13 SächsLPlG in Verbindung mit § 13 ROG die raumordnerische Zusammenarbeit befördern. Damit wird das Ziel verfolgt, die Zusammenarbeit der regionalen und kommunalen Entscheidungsträger in den Planungsregionen zu optimieren und auf aktuelle Herausforderungen zu konzentrieren. Die Träger der Regionalplanung besitzen hierbei Spielräume entsprechend der Unterschiedlichkeit der regionalen Ausgangsbedingungen und Handlungserfordernisse. Die Festlegung nennt das Spektrum prioritärer Aufgaben der raumordnerischen Zusammenarbeit, deren Erfordernisse sich auch aus anderen spezifischen Festlegungen dieses Planes ableiten. Die Formen der Zusammenarbeit sind entsprechend § 13 Abs. 2 ROG offen gehalten. Die Gegenstände der Zusammenarbeit bedürfen der Beteiligung der vom Ergebnis betroffenen Öffentlichkeit.
Die Zusammenarbeit betrifft vorrangig folgende Bereiche:
– kooperative Steuerungsansätze zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme (siehe auch Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen),
– Sicherung der Daseinsvorsorge unter den Bedingungen des demografischen Wandels vor allem im ländlichen Raum (siehe auch Kapitel 1.2 Raumkategorien und Kapitel 6 Daseinsvorsorge),
– Erstellung Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte (siehe auch Kapitel 5.1 Energieversorgung) sowie Regionaler Klimaanpassungskonzepte als Grundlage für Regionalentwicklung und Regionalplanung,
– Interessensausgleich durch Regionale Einzelhandelskonzepte (siehe auch Kapitel 2.3.2 Handel),
– Strategie- und Handlungskonzepte zur Unterstützung von grenzüberschreitenden Kooperationsstrukturen (siehe auch Kapitel 1.6 Länderübergreifende Zusammenarbeit und Europäische Metropolregion Mitteldeutschland, Kapitel 2.1.2 Einbindung Sachsens in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit und Kapitel 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf),
– Intensivierung der interkommunalen Zusammenarbeit im Stadt-Umland-Bereich zur gemeinsamen Lösung von öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Kooperationsräumen von Ober- und Mittelzentren (siehe auch Kapitel 1.2 Raumkategorien und Kapitel 1.3 Zentrale Orte und Verbünde),
– Erarbeitung von regional- beziehungsweise länderübergreifend abgestimmten Entwicklungsstrategien für Bergbaufolgelandschaften (siehe auch Kapitel 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf).
Sofern bereits „Regional Governance“-Strukturen, das heißt Netzwerke lokaler Akteure in den Regionen beziehungsweise für einzelne Themenbereiche vorhanden sind, können diese, auf Grund ihrer stärkeren Verankerung in der Gesellschaft, auch anstelle der Träger der Regionalplanung die Aufgabe der konzeptionellen Vorbereitung und Begleitung der Umsetzung übernehmen. Die Träger der Regionalplanung sind in diesen Fällen gehalten, unterstützend zu wirken und ihr Fachwissen und ihre regionale Kompetenz in die Arbeits- und Entscheidungsgremien einzubringen, um eine abgestimmte regionale Entwicklungsstrategie zu befördern.
2.1.2 Einbindung Sachsens in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit
G 2.1.2.1
Die räumlichen Voraussetzungen für die Entwicklung Sachsens in seiner Brückenfunktion von West- und Ost- sowie Nord- und Südeuropa und als Bestandteil eines zusammenwachsenden Wirtschaftskernraumes in Europa sollen verbessert werden. Dazu soll insbesondere die Entwicklung der Wirtschafts- und Kulturregion Sachsen-Böhmen-Niederschlesien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Entwicklungspotenziale unterstützt werden.
Z 2.1.2.2
Die Einbindung Sachsens in die großräumigen europäischen Verkehrskorridore und transeuropäischen Netze ist sicherzustellen. Dazu sind die Verbindungsqualitäten entlang des TEN-V-Kernnetzkorridors 4 Hamburg/Rostock – Berlin – Praha/Prag – Südosteuropa und der verlängerten Zentralachse (Frankfurt/Main) – Leipzig – Dresden – (Breslau [Wrocław] – Kattowitz [Katowice] – Krakau [Kraków] – Osteuropa) (Paneuropäischer Verkehrskorridor III) zu verbessern.
Z 2.1.2.3
Es ist darauf hinzuwirken, dass Planungen und Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zwischen den berührten Staaten beziehungsweise Ländern abgestimmt und umgesetzt werden.
Z 2.1.2.4
Es ist darauf hinzuwirken, dass die Zusammenarbeit mit der Republik Polen und der Tschechischen Republik weiter gestärkt und ausgebaut wird. Die Träger der Regionalplanung sollen mit den vergleichbaren Trägern der Raumplanung in der Republik Polen und der Tschechischen Republik mit Hilfe informeller Planungsinstrumente auf die Erarbeitung und Umsetzung gemeinsamer Entwicklungskonzepte und Strategien hinwirken.
Begründung zu 2.1.2 Einbindung Sachsens in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit
zu Grundsatz 2.1.2.1
Mit den EU-Erweiterungen 2004 und 2007 ist Sachsen von einer EU-Randlage in eine zentralere Lage innerhalb der EU gerückt. Hier nimmt Sachsen nunmehr eine Brückenfunktion zwischen den neuen Mitgliedstaaten, insbesondere der Republik Polen und der Tschechischen Republik und den bisherigen Mitgliedstaaten in Westeuropa, ein. Das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) sieht – und hier eröffnet die EU-Erweiterung große Chancen – den Auf- und Ausbau mehrerer dynamischer weltwirtschaftlicher Integrationszonen vor. Mit dem neu in die EU hinzugekommenen Bevölkerungspotenzial und dem dynamischen Wirtschaftswachstum in den Nachbarstaaten Sachsens und in Südosteuropa besteht die Chance der intensivierten Zusammenarbeit in diesem Wirtschaftskernraum. Einen wesentlichen Bestandteil dieses neuen Wirtschaftskernraumes stellt die Wirtschafts- und Kulturregion Sachsen-Böhmen-Niederschlesien dar. Hier gilt es die räumliche Zusammenarbeit zu intensivieren und die räumlichen Voraussetzungen für die Ausnutzung der bestehenden Potenziale zu schaffen, das heißt Planungen und Maßnahmen gemeinsam umzusetzen. Die traditionelle Zusammenarbeit des sorbischen Volkes mit seinen slawischen Partnern in beiden Ländern und insbesondere in der Wirtschafts- und Kulturregion bildet hier eine ausgezeichnete Grundlage (siehe auch Z 2.1.2.4).
zu Ziel 2.1.2.2
Sachsen stellt auf Grund seiner Lage und der sich hier kreuzenden Achsen – Nord-Süd-Achse (TEN-V-Kernnetzkorridor 4 Hamburg/Rostock – Berlin – Praha/Prag – Südosteuropa) und Ost-West-Achse (Frankfurt/Main – Leipzig – Dresden – Breslau [Wrocław] – Kattowitz [Katowice] – Krakau [Kraków] – Osteuropa) ein Transitland mit logistischen Knoten dar. Hier ist insbesondere die Verbindungsqualität durch Neu- und Ausbau der Schienenwege zu verbessern.
Der ehemalige Paneuropäische Verkehrskorridor III ist nun Bestandteil der Zentralachse beziehungsweise des Via Regia-Korridors in Richtung Osten und verbindet insbesondere den sich dynamisch entwickelnden südpolnischen Raum und die Ukraine mit Westeuropa. Insbesondere der Abschnitt zwischen Dresden und Breslau (Wrocław) bedarf auf sächsischer Seite noch eines weiteren Ausbaus und der Elektrifizierung.
Im Rahmen der Erarbeitung des Verkehrskernnetzes für Europa wird die verkehrliche Voraussetzung für die Verbindung von Skandinavien mit den Staaten in Süd- und Südosteuropa unter Einbeziehung der Nord- und Ostseehäfen und wichtiger Häfen des Mittel- und des Schwarzen Meeres geschaffen. Die Anbindung an die Seehäfen und an die Hafenhinterlandverkehre ist von erheblicher Bedeutung. Hieraus werden neue wirtschaftliche Impulse generiert. Dies ist das Ergebnis einer Vielzahl von Initiativen, an denen auch der Freistaat Sachsen Anteil hatte. Darüber hinaus hat auch der TEN-Kernnetzabschnitt Berlin – Leipzig – Erfurt – Nürnberg – München – Italien (ehemals TEN-Achse-1) für Sachsen erheblich Bedeutung für die Anbindung an Südeuropa. Die entsprechenden Neu- und Ausbaumaßnahmen in Sachsen sind weitgehend abgeschlossen. Hier sind die verbleibenden Maßnahmen in Deutschland noch zu vollenden.
zu Ziel 2.1.2.3
Nach § 13 Abs. 2 SächsLPlG haben die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 ROG ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit mit diesen abzustimmen.
Ein erhöhtes Abstimmungsgebot besteht insbesondere für Planungen und Maßnahmen zum Hochwasserschutz, zur Verkehrsinfrastruktur- und zum Verkehrsangebot, zu regenerativen Energien, zur räumlichen Sicherung von Wasservorkommen als Trinkwasserreservoir, zum Natur- und Landschaftsschutz, zum Immissions- und Klimaschutz, zum Ausbau der Infrastruktur, zum großflächigen Einzelhandel und zum Tourismus.
Neben der Abstimmung ist es aus raumordnerischer Sicht bedeutsam, auch noch stärker auf eine gemeinsame Umsetzung von Planungen und Maßnahmen hinzuwirken.
zu Ziel 2.1.2.4
Der Freistaat Sachsen hat eine Grenze von 123 km Länge zur Republik Polen und eine 454 km lange Grenze zur Tschechischen Republik. Eine Zusammenarbeit über Grenzen hinweg ist für die Raumentwicklung entlang der sächsischen Grenzen unerlässlich, um den gemeinsamen Grenzraum zu entwickeln und an die traditionelle Zusammenarbeit des sorbischen Volkes mit seinen slawischen Partnern in beiden Ländern anzuknüpfen.
Die Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit) tragen auf europäischer Ebene zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion bei und nehmen dementsprechend auch für die EU eine wichtige Rolle ein.
In der Förderperiode 2007 bis 2013 wurde die „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ erstmals als eigenes Ziel eingeführt, um die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit zwischen Regional- und Kommunalbehörden zu vereinfachen, lokale gemeinsame Initiativen zur integrierten räumlichen Entwicklung anzustoßen sowie die Vernetzung und den Austausch von Erfahrungen auf der geeigneten territorialen Ebene bei der interregionalen Zusammenarbeit zu fördern. Dies gilt es sowohl für die grenzübergreifende als auch für die transnationale und interregionale Wirtschafts- und Regionalentwicklung zu nutzen und die sich eröffnenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Dazu müssen aber jenseits der Grenze die jeweils geeigneten Partner gefunden werden. Transnationale Projekte sind in Sachsen vorwiegend im Programmraum Central Europe, in dem Sachsen liegt, umzusetzen. Hier werden derzeit vier Prioritäten mit dem Programm verfolgt:
– Förderung von Innovation in Mitteleuropa,
– Verbesserung der Erreichbarkeit von und innerhalb Mitteleuropas,
– Verantwortungsbewusste Nutzung der Umwelt,
– Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Anziehungskraft von Städten und Regionen.
Die transnationale Zusammenarbeit eröffnet damit weiter reichende Möglichkeiten der Regionalentwicklung für solche Bereiche, die beispielsweise durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht in ihrer Gänze erfasst werden können.
Für die Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung rücken künftig, im Gegensatz zum LEP 2003, informelle Planungsinstrumente in den Fokus. Das Ziel, gemeinsame Raumordnungspläne aufzustellen, blieb bisher wirkungslos, da sich die Planungssysteme und -instrumente für formelle gemeinsame Raumordnungspläne noch zu sehr unterscheiden. Insbesondere die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer grenzübergreifender Strategien und Entwicklungskonzepte helfen hier ungenutzte Potenziale künftig besser in Wert zu setzen und Impulse für die Regionalentwicklung in diesen Räumen zu geben.
Letztlich werden mit der Umsetzung dieses Plansatzes die räumlichen Voraussetzungen für den europäischen Zusammenhalt geschaffen sowie den Planungen und Maßnahmen der EU und ihrer Regionen Rechnung getragen (Umsetzung von § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG ).
2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf
Karte:
Die Räume mit besonderem Handlungsbedarf sind in Karte 3 festgelegt.
Z 2.1.3.1
Die Räume mit besonderem Handlungsbedarf sind so zu entwickeln und zu fördern, dass sie aus eigener Kraft ihre Entwicklungsvoraussetzungen und ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können. Dabei sind die spezifischen Entwicklungspotenziale dieser Räume zu stärken, indem
–
regionale Wirkungskreisläufe aufgebaut,
–
durch verstärkte interkommunale, regionale, länder- und grenzübergreifende Zusammenarbeit strukturelle Defizite abgebaut,
–
Synergieeffekte erschlossen,
–
Eigenkräfte mobilisiert sowie
–
Industrie und Gewerbe durch geeignete Maßnahmen in ihrer überregionalen und internationalen Wettbewerbsfähigkeit unterstützt
werden.
Bergbaufolgelandschaften
Z 2.1.3.2
In den Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlenbergbaus, des ehemaligen Uranerzbergbaus, des sonstigen Erzbergbaus und des Steinkohlenbergbaus sollen ganzheitliche, regional beziehungsweise bei Bedarf länderübergreifend abgestimmte Entwicklungsstrategien erarbeitet und umgesetzt werden. Sanierungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass vielfältig nutzbare, attraktive, weitgehend nachsorgefreie und ökologisch funktionsfähige Bergbaufolgelandschaften bei Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit entstehen und bergbaubedingte Nutzungseinschränkungen begrenzt werden. Diese Gebiete sind durch die Träger der Regionalplanung räumlich und sachlich zu konkretisieren.
Grenznahe Gebiete
Z 2.1.3.3
In den grenznahen Gebieten sind die lagebedingten Nachteile insbesondere durch
–
die Beseitigung von infrastrukturellen Lücken und Defiziten,
–
die Verbesserung der grenzüberschreitenden Verkehrsinfrastruktur,
–
die Verbesserung der Erreichbarkeit der Oberzentren der Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland aus den grenznahen Gebieten,
–
eine enge Zusammenarbeit im Bereich der Daseinsvorsorge sowie
–
die Ausschöpfung der Entwicklungspotenziale
abzubauen.
Z 2.1.3.4
Die sächsischen Teile der Grenzregionen zur Tschechischen Republik und zur Republik Polen sollen auf Grundlage ihrer regionsspezifischen Potenziale weiterentwickelt werden.
Z 2.1.3.5
In den Grenzstädten und Grenzgemeinden zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik ist darauf hinzuwirken, dass grenzübergreifende Konzepte zur Stadt- und Dorfentwicklung erarbeitet und umgesetzt werden und die Zusammenarbeit in den Bereichen der Daseinsvorsorge, des Umweltschutzes, des Tourismus und der Technischen Infrastruktur weiter intensiviert wird.
Begründung zu 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf
zu Ziel 2.1.3.1
Das Raumordnungsgesetz enthält in § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG folgenden Grundsatz: „Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern.“
Gemäß § 3 Abs. 2 SächsLPlG wird daher an der Landesregelung zur Festlegung von „Räumen mit besonderen Sanierungs-, Entwicklungs- und Förderaufgaben“ festgehalten.
Auf Grund der zukünftigen Herausforderungen haben alle Teilräume des Freistaates einen spezifischen Handlungsbedarf. Bei den Bergbaufolgelandschaften und den Grenzräumen handelt es sich aber um darüber hinausgehende spezielle Problemlagen.
Räume mit besonderem Handlungsbedarf sind in Anwendung des oben genannten Grundsatzes der Raumordnung spezifische Räume mit besonderen Sanierungs-, Entwicklungs- und Förderaufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 SächsLPlG , die auf Grund ihrer Lage im Raum oder ihrer umwelt- und bergbaubedingten Belastungen und damit verbundenen Beschränkungen der Entwicklungsmöglichkeiten, aber auch ihrer besonderen Potenziale und Chancen, einer besonderen Unterstützung teilraumspezifischer Ordnungs- und Entwicklungsansätze bedürfen.
Als Räume mit besonderem Handlungsbedarf werden in Karte 3 festgelegt:
– Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlen- und des Altbergbaus (Uran-, Steinkohlen- und Erzbergbau),
– grenznahe Gebiete an der Staatsgrenze zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik.
Die Räume mit besonderem Handlungsbedarf begründen sich in topografisch, historisch und strukturell bedingten spezifischen Problemen und können sich daher auch überlagern. Die Abgrenzung der grenznahen Gebiete erfolgt anhand der grenzanliegenden Mittelbereiche, teilweise arrondiert unter Berücksichtigung funktionaler Verflechtungen und bereits bestehender Kooperationsbeziehungen. Eine Präjudizierung über die zukünftigen konkreten Gebietskulissen für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit des Freistaates Sachsen mit der Tschechischen Republik sowie der Republik Polen in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Rahmen der „Europäischen Territorialen Zusammenarbeit“ und insbesondere die Einbeziehung von Dresden und Chemnitz ist damit nicht getroffen. Für die Räume mit besonderem Handlungsbedarf sind teilräumlich passfähige Entwicklungsstrategien erforderlich und Maßnahmen umzusetzen, die den komplexen Problemlagen und spezifischen Potenzialen und Chancen Rechnung tragen.
Bergbaufolgelandschaften
zu Ziel 2.1.3.2
In Sachsen hat der Bergbau über Jahrhunderte das Landschaftsbild und die Siedlungslandschaft sowie die Flächennutzung einzelner Teilräume verändert und geprägt. Seine Hinterlassenschaften sollen als Potenziale verstanden und als Sachzeugen des Wandels von Kulturlandschaften nutzbar gemacht werden.
Die Flächen sind in Orientierung an der dem Bergbau vorausgegangenen Nutzung so zu entwickeln, dass der Naturhaushalt verbessert, die Tier- und Pflanzenwelt sowie eine standorttypische Biotopvielfalt gefördert, eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung (insbesondere auch Waldmehrung) sowie eine nachhaltige touristische und/oder gewerbliche Entwicklung, auch unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Belange, ermöglicht wird. Auf G 5.1.5 wird hingewiesen.
Zugleich soll eine gefahrlose und zukunftsfähige Folgenutzung dieser Landschaften ermöglicht werden. Dies erfordert zum Beispiel den sorgsamen Umgang mit den Altlastenflächen in ehemals industriell genutzten Bereichen (bergbauliche Anlagen, Halden), mit den naturräumlichen Belastungen, wie Senkungen, Grundwasseranstieg und eventuelle Grundwasserbelastungen, sowie mit Infrastrukturproblemen (unter anderem in Mitleidenschaft gezogene Leitungsnetze, Bausubstanz und Qualität der Trinkwasserversorgung sowie brachliegende Schieneninfrastruktur). Erforderlich sind aber auch Maßnahmen der Umweltüberwachung und bergmännische Kontrollaufgaben, die Gefahrenabwehr im Altbergbau und in stillgelegten Tagebauen, sowie Langzeit-Sicherungsmaßnahmen.
Die Aufstellung von Braunkohlenplänen als Sanierungsrahmenpläne für einzelne stillgelegte Tagebaue ist im Sächsischen Landesplanungsgesetz geregelt. Die Bergbaufolgelandschaften als Räume eines intensiven Landschaftswandels umfassen das vollständige Auswirkungsgebiet des Braunkohlenbergbaus in den Regionen Leipzig-Westsachsen und Oberlausitz-Niederschlesien/Hornja Łužica-Delnja Šleska und enthalten somit im Sinne von Ziel 4.1.1.6 sowohl „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ als auch „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“.
Kriterien für die räumliche Konkretisierung der Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlenbergbaus und die Ableitung konkreter Festlegungen sind insbesondere:
– die maximale bergbaulich verursachte Grundwasserbeeinflussung und die Darstellung prognostischer Grundwasserstände, die Auswirkungen auf Gebäude, bauliche Anlagen sowie die Flächennutzung haben können,
– Beeinträchtigungen der Ortsentwicklung durch die Lage im ehemaligen Bergbauschutzgebiet oder in aktuellen Baubeschränkungsgebieten,
– Beeinträchtigungen durch bergbaulich beeinflusste oder veränderte Fließgewässer und Vorflutsysteme,
– Beeinträchtigung beziehungsweise Unterbrechung von Verkehrsverbindungen und gravierende Veränderungen historisch gewachsener Beziehungen zwischen den Siedlungseinheiten,
– Beeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeiten von Gemeinden durch Industriebrachen beziehungsweise Altlasten der Braunkohlenveredlung.
Neben den großräumigen Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlenbergbaues, insbesondere des Lausitzer Seenlandes und des Leipziger Neuseenlandes, sind als größere Bergbaufolgelandschaften das ehemalige Steinkohlenrevier zwischen Zwickau und Lugau/Oelsnitz/Erzgeb. sowie das Gebiet des ehemaligen Uranerzbergbaus im Westerzgebirge und dem Vogtland hervorzuheben.
Sofern sich aus den Auswirkungen der verschiedenen Bergbauzweige des Braunkohlenbergbaus sowie des Altbergbaus (Uran-, Steinkohlen- und Erzbergbau) hinsichtlich Ausmaß und Intensität raumordnerische Regelungserfordernisse ableiten, sind diese durch die Träger der Regionalplanung räumlich und sachlich zu konkretisieren.
Zu Aufgaben der Träger der Regionalplanung im Rahmen der Regionalen Kooperation siehe auch G 2.1.1.3.
Grenznahe Gebiete
zu Ziel 2.1.3.3
Die Grenze des Freistaates Sachsen zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik ist trotz aller Durchlässigkeit eine administrative Grenze, von der raumstrukturelle Auswirkungen auf die grenznahen Gebiete ausgehen. Neben den noch vorhandenen infrastrukturellen Defiziten und Lücken bestehen Hemmnisse, zum Beispiel durch die Unterschiedlichkeit des Systems der räumlichen Planung, der Verwaltungsstrukturen, der Rechtssysteme sowie durch Sprachbarrieren. Zugleich bestehen mit der Grenzöffnung zu den Nachbarstaaten gute Voraussetzungen für eine grenzübergreifende Bewältigung der aus den lagebedingten Nachteilen erwachsenen Hemmfaktoren und strukturellen Probleme.
Insbesondere durch einen weiteren Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der Daseinsvorsorge (Bildung, Gesundheitswesen, Rettungswesen und Katastrophenschutz) sowie der Technischen Infrastruktur (Abwasserbeseitigung, Wasser- und Stromversorgung, Telekommunikation und ähnliches) lassen sich lagebedingte Nachteile weiter abbauen und weitere Entwicklungspotenziale, vor allem grenzübergreifend, erschließen.
zu Ziel 2.1.3.4
Die sächsischen Grenzräume haben auf Grund unterschiedlicher Strukturen und Gegebenheiten auch unterschiedliche Entwicklungsmöglichkeiten, die durch die Raumordnung und die Fachplanungen zu unterstützen sind. Insofern ist es auch erforderlich, für die einzelnen Teilräume an der Grenze differenzierte Zielvorstellungen und Konzepte zu entwickeln und umzusetzen. Dieser Entwicklungsprozess ist vor allem durch die Träger der Regionalplanung zu initiieren, zu moderieren und durch Maßnahmen und Projekte umzusetzen.
Aus Sicht der Landesplanung lassen sich folgende sächsische Teile der Grenzregionen mit besonderen regionsspezifischen Potenzialen identifizieren:
– das Vierländereck Sachsen-Tschechien-Bayern-Thüringen, insbesondere mit besonderen Potenzialen als Kultur- und Kur-/Bäderregion sowie als Wintersportzentrum, mit den naturschutzfachlichen Potenzialen des Grünen Bandes entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze sowie dem bereits bestehenden länder- und grenzüberschreitenden Verkehrsangebot des Kooperationsverbundes EgroNet,
– das Erzgebirge als Freizeit-, Erholungs- und Fremdenverkehrsraum unter besonderer Einbeziehung der Potenziale des Naturparkes Erzgebirge/Vogtland und der Bergbauzeugnisse (wie in der Montanregion Erzgebirge) bei gleichzeitiger Überwindung störender Bergbaufolgen,
– die Sächsisch-Böhmische Schweiz als Freizeit-, Erholungs- und Fremdenverkehrsraum mit besonderen naturschutzfachlichen Potenzialen,
– das Dreiländereck Sachsen-Tschechien-Polen mit dem grenzüberschreitenden Schutzgebiet Naturpark Zittauer Gebirge als Freizeit-, Erholungs- und Fremdenverkehrsraum mit besonderen naturschutzfachlichen Potenzialen und besonderer verkehrlicher Erschließung, der gemeinsamen landschaftsprägenden Umgebindebauweise sowie auch den Besonderheiten des aktiven Braunkohlen- und des Sanierungsbergbaus,
– die Teilregion Görlitz/Zhorjelc/(Zgorzelec) mit dem grenzüberschreitenden Potenzial der Europastadt,
– der Geopark Muskauer Faltenbogen als länderüberschreitendes erdgeschichtliches Erbe.
zu Ziel 2.1.3.5
Bei grenzüberschreitenden Problemen in den Grenzstädten und -gemeinden an der deutsch-tschechischen und deutsch-polnischen Grenze lassen sich mitunter direkt vor Ort relativ einfach und sichtbar Veränderungen und Maßnahmen für eine gemeinsame Zukunft realisieren, die beiden Seiten gleichermaßen zugutekommen. Die Erarbeitung von Stadt- und Dorfentwicklungsplanungen ist daher eine gute Möglichkeit, nicht nur für die betroffenen Gemeinden und Städte an der Grenze selbst, sondern auch in deren Umfeld zur räumlichen und strukturellen Verbesserung beizutragen. In diesem Rahmen ist darüber hinaus eine konzeptionelle Zusammenarbeit in den Bereichen der Daseinsvorsorge, des Tourismus, des Umweltschutzes sowie der technischen Infrastruktur einschließlich der Energieversorgung anzustreben. Die Grenzstädte und -gemeinden, die gestärkt werden sollen, sind zum Beispiel Eichigt – (Hranice), Bad Elster – (Aš und Hranice), Bad Brambach – (Aš und Plesná und Vojtanov, gegebenenfalls Hazlov und Skalná), Erlbach – (Luby), Klingenthal – (Kraslice und Bublava), Eibenstock – (Nové Hamry) und (Přebuz), Johanngeorgenstadt – (Potůčky), Breitenbrunn – (Boži Dar), Oberwiesenthal – (Boži Dar und Loučná), Bärenstein – (Vejprty), Jöhstadt – (Kryštofovy Hamry und Černy Potok), Marienberg – (Hora sv. Šebastiána und Kalek), Olbernhau – (Brandov), Deutschneudorf – (Hora Svaté Kateřiny und Nová Ves v Horách sowie Mníšek), Neuhausen/Erzgeb. – (Český Jiřetín), Rechenberg-Bienenmühle – (Moldava), Altenberg – (Krupka, Dubí, Moldava), Bad Gottleuba-Berggießhübel – (Petrovice), Verwaltungsgemeinschaft Königstein, Rosenthal-Bielatal – (Sněžník), Bad Schandau – (Hřensko), Sebnitz – (Dolní Poustevna), Neustadt in Sachsen – (Dolni Poustevna und Lobendava), Sohland an der Spree – (Šluknov), Ebersbach-Neugersdorf – (Jiříkov, Rumburk), Seifhennersdorf und Großschönau – (Varnsdorf und Rumburk), Zittau – (Hrádek nad Nisou), Görlitz/Zhorjelc – (Zgorzelec), Neißeaue – (Pieńsk), Krauschwitz/Krušwica – (Łęknica) und Bad Muskau/Mužakow – (Łęknica).