§ 11 Städtebaulicher Vertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 377
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 10.07.2007 – 1 LC 200/05Zitiert von 7
- VG Hamburg, 14.02.2025 – 7 K 694/23Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 13.01.2011 – 2 LB 16/10
- VG Münster, 17.03.2010 – 3 K 211/09
- OVG Niedersachsen, 19.05.2011 – 1 LC 86/09Zitiert von 1
- BVerwG, 12.12.2012 – 9 C 12/11Eigene beitragsfähige Aufwendungen der Gemeinde dürfen nicht auf vertraglicher Grundlage als Folgekosten abgewälzt werdenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 153/25
- VG Münster, 26.03.2026 – 2 K 3992/24
- VGH Bayern, 16.01.2026 – 4 CE 25.2059
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/11#abs-1 (1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/11#abs-2 (2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/11#abs-3 (3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/11#abs-4 (4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.