Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 44 Verbandsmitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/44#abs-1 (1) Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände können sich zu einem Zweckverband (Freiverband) zusammenschließen und ihm bestimmte Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, übertragen oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Der Zweckverband kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen. Die Erfüllung der Aufgaben kann auf einen Teil des Verbandsgebiets eines Verbandsmitglieds beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/44#abs-2 (2) Neben einer der in Absatz 1 genannten Körperschaften können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglied eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können Mitglied eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgabe dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/44#abs-3 (3) Gemeinden, die demselben Verwaltungsverband angehören, können keinen Zweckverband bilden, wenn der Verwaltungsverband die zu übertragende Aufgabe ebenso gut wahrnehmen kann.