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Gesetz über die Landesregulierungsbehörde§ 2 Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12603/2#abs-1 (1) Die Landesregulierungsbehörde sowie die dort eingesetzten Beschäftigten sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 Abs. 2 EnWG an Weisungen von Stellen außerhalb der Landesregulierungsbehörde nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig von Unternehmen und Marktinteressen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12603/2#abs-2 (2) Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulierungsbehörde Beschäftigten obliegt dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.