(1) Die Landesregulierungsbehörde sowie die dort eingesetzten Beschäftigten sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 Abs. 2 EnWG an Weisungen von Stellen außerhalb der Landesregulierungsbehörde nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig von Unternehmen und Marktinteressen aus.
(2) Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulierungsbehörde Beschäftigten obliegt dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.