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Gesetz über die Landesregulierungsbehörde§ 3 Besetzung der Landesregulierungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12603/3#abs-1 (1) Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestellt den Leiter der Landesregulierungsbehörde. Er muss ein Beamter der Laufbahn des höheren Dienstes sein. Er soll über Erfahrungen aus dem Bereich der Versorgungswirtschaft sowie über Verwaltungserfahrung verfügen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren. Eine einmalige Wiederbestellung für weitere sieben Jahre ist zulässig. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Leiter der Landesregulierungsbehörde ohne seine schriftliche Zustimmung nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn er gegen seine Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 verstoßen hat oder gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und er wegen des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12603/3#abs-2 (2) Die Beschäftigten der Landesregulierungsbehörde können nur mit Zustimmung des Leiters der Landesregulierungsbehörde versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn sie die Maßnahme selbst beantragen oder ein Fall von Absatz 1 Satz 6 vorliegt. Für Angestellte gilt Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Disziplinarmaßnahme eine vergleichbare arbeitsrechtliche Maßnahme tritt.