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§ 2 SN-12229 (Sachsen) — Lärmschutzbereiche

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Dresden und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Lärmschutzbereiche, jeweils bestehend aus zwei Tag-Schutzzonen und einer Nacht-Schutzzone, werden für den Verkehrsflughafen Dresden durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 2 genannten Kurvenpunkten bestimmt.

(2) Das Flughafengelände gehört nicht zum Lärmschutzbereich.

(3) Soweit ein Lärmschutzbereich nicht auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen liegt, sind die Angaben lediglich nachrichtlich.