(1) Die Lärmschutzbereiche, jeweils bestehend aus zwei Tag-Schutzzonen und einer Nacht-Schutzzone, werden für den Verkehrsflughafen Dresden durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 2 genannten Kurvenpunkten bestimmt.
(2) Das Flughafengelände gehört nicht zum Lärmschutzbereich.
(3) Soweit ein Lärmschutzbereich nicht auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen liegt, sind die Angaben lediglich nachrichtlich.