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# § 9 SN-11539 (Sachsen) — Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen

Sächsische Hafenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigeben.

(2) Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung, dem Sächsischen Wassergesetz sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, zulässig. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens an geeigneten Stellen im Hafen durch Aushang bekannt gemacht.

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Zitiervorschlag: § 9 SN-11539 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/9

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