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§ 44 SN-11539 (Sachsen) — Aushang der Verordnung

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verordnung im Hafen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig aushängt.