(1) Die gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt hergestellten elektrischen Verbindungen dürfen nicht vor dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden.
(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens von entzündbaren flüssigen Stoffen und verflüssigten Gasen nicht hergestellt und nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden.
(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen von entzündbaren flüssigen Stoffen und verflüssigten Gasen verboten.