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§ 25 SN-11539 (Sachsen) — Eigenversorgung mit Treibstoffen

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder aus Straßentankfahrzeugen an Land abgegeben oder übernommen werden. Die Abgabe oder Übernahme aus Straßentankfahrzeugen ist nur an den vom Hafenbetreiber festgelegten Orten zulässig.