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# § 23 SN-11539 (Sachsen) — Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

Sächsische Hafenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten. Für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, gilt die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt zusätzlich.

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Zitiervorschlag: § 23 SN-11539 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/23

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